Art. 3 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Artikel III

Überschreitungsermächtigung

§ 1Art. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1982 die beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54072 infolge der Bereitstellung des Grundkapitals gemäß Artikel II3 § 1 anfallenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung in Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/54074 zu bedeckenASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.11.1982 bis 11.09.1997
Artikel III

Überschreitungsermächtigung

§ 1Art. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1982 die beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54072 infolge der Bereitstellung des Grundkapitals gemäß Artikel II3 § 1 anfallenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung in Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/54074 zu bedeckenASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

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