Art. 4 § 5 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Art. 4 § 5. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:

a)

die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels,

b)

die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau,

c)

die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (B 50).

d)

Die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

seit 01.01.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 03.08.1991 bis 31.12.2004
Art. 4 § 5. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:

a)

die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels,

b)

die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau,

c)

die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (B 50).

d)

Die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

seit 01.01.2005 weggefallen.

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