Art. 4 § 7 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Art. 4 § 7. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen: die Teilstrecke der A 23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten (B 302)seit 01.01.2005 weggefallen.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.2004
Art. 4 § 7. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen: die Teilstrecke der A 23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten (B 302)seit 01.01.2005 weggefallen.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

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