Art. 9 § 5 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2002 bis 31.12.9999
Art. 9 § 5. Die ASFINAG und die gemäß § 2 lit. c betrauten Bundesländer müssen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise bis zum Ablauf der Frist gemäß § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBlG (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung nicht erbringen.

Stand vor dem 29.03.2002

In Kraft vom 30.12.2000 bis 29.03.2002
Art. 9 § 5. Die ASFINAG und die gemäß § 2 lit. c betrauten Bundesländer müssen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise bis zum Ablauf der Frist gemäß § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBlG (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung nicht erbringen.

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