§ 5 AdrRegV (weggefallen)

Adressregisterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Kostenersätze für die Zugangsberechtigung und die Datenlieferung

§ 5 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen. Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 4 sind für die Berechtigung auf die Daten zuzugreifen und für die Lieferung der Daten folgende Beträge zu entrichten:

1.

Für das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.

2.

Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).

3.

Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 21.07.2005 bis 31.12.2008
Kostenersätze für die Zugangsberechtigung und die Datenlieferung

§ 5 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen. Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 4 sind für die Berechtigung auf die Daten zuzugreifen und für die Lieferung der Daten folgende Beträge zu entrichten:

1.

Für das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.

2.

Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).

3.

Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.

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