§ 5 AdrRegV (weggefallen)

Adressregisterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsFür das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.
  2. 2.Ziffer 2Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß Paragraph 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).
  3. 3.Ziffer 3Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.
§ 5 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 21.07.2005 bis 31.12.2008
  1. 1.Ziffer einsFür das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.
  2. 2.Ziffer 2Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß Paragraph 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).
  3. 3.Ziffer 3Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.
§ 5 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen.

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