§ 61 AbgEO (weggefallen)

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999
Mittelbares Arbeitseinkommen§ 61 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 61. (1) Hat sich der Empfänger der vom Abgabenschuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Abgabenschuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Abgabenschuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Abgabenschuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Abgabenschuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbescheid ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Abgabenschuldner zuzustellen.

(2) Leistet der Abgabenschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 01.01.1950 bis 29.02.1992
Mittelbares Arbeitseinkommen§ 61 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

§ 61. (1) Hat sich der Empfänger der vom Abgabenschuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Abgabenschuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Abgabenschuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Abgabenschuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Abgabenschuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbescheid ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Abgabenschuldner zuzustellen.

(2) Leistet der Abgabenschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen.

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