§ 165c ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
§ 165c ABGB seit 30.04.1995 weggefallen. (1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.

(2) Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten zugekommen sind.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1971 bis 30.04.1995
§ 165c ABGB seit 30.04.1995 weggefallen. (1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.

(2) Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten zugekommen sind.