§ 238 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Verbindlichkeit zur Rechnungslegung§ 238 ABGB seit 30.06.2001 weggefallen.

§ 238. Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.2001
Verbindlichkeit zur Rechnungslegung§ 238 ABGB seit 30.06.2001 weggefallen.

§ 238. Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.