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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) NütztDie Vereinbarung über die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonstgewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Dritten übertragen werden müssteNotar, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sindeinem Rechtsanwalt oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werdeneinem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Zur zweckentsprechenden AusübungHegt der Obsorge notwendige BarauslagenNotar, tatsächliche Aufwendungender Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins am Vorliegen der Voraussetzungen der gewählten Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und die Kostenbei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind der mit der Obsorge betrautenvolljährigen Person vom minderjährigen Kind jedenfallsunverzüglich das Pflegschaftsgericht zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werdenverständigen.

(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

(1) NütztDie Vereinbarung über die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonstgewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Dritten übertragen werden müssteNotar, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sindeinem Rechtsanwalt oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werdeneinem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Zur zweckentsprechenden AusübungHegt der Obsorge notwendige BarauslagenNotar, tatsächliche Aufwendungender Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins am Vorliegen der Voraussetzungen der gewählten Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und die Kostenbei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind der mit der Obsorge betrautenvolljährigen Person vom minderjährigen Kind jedenfallsunverzüglich das Pflegschaftsgericht zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werdenverständigen.

(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.