Art. 3 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer BundespolizeibehördeOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe des Landespolizeikommandosder Landespolizeidirektion in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer BundespolizeibehördeOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe des Landespolizeikommandosder Landespolizeidirektion in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.