§ 23a GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2004 bis 31.12.9999
Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23a GewO 1994 seit 29.11.2004 weggefallen. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) Für Personen, die

1.

bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder

2.

unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.

(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.

Stand vor dem 29.11.2004

In Kraft vom 01.08.2002 bis 29.11.2004
Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23a GewO 1994 seit 29.11.2004 weggefallen. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) Für Personen, die

1.

bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder

2.

unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.

(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.

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