§ 70a GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 70a GewO 1994 seit 31.12.2004 weggefallen. Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.2004
§ 70a GewO 1994 seit 31.12.2004 weggefallen. Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.

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