§ 163 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 163 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 163 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

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