§ 167 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Zulässige Bezeichnung

§ 167 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro'' oder „Verkehrsbüro'' verwenden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Zulässige Bezeichnung

§ 167 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro'' oder „Verkehrsbüro'' verwenden.

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