§ 173b GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 173 b, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17,) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 124, Ziffer 18,) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen§ 173b GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Paragraph 173 b, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17,) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 124, Ziffer 18,) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen§ 173b GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

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