§ 195 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 195 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 195,

Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2.Ziffer 2daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
§ 195 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 195,

Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2.Ziffer 2daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten