§ 197 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Verfahren

§ 197 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 193 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 195 Z 2 zu hören.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Verfahren

§ 197 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 193 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 195 Z 2 zu hören.

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