§ 212 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Chemische Laboratorien

§ 212 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 fällt;

2.

die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Chemische Laboratorien

§ 212 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 fällt;

2.

die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

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