§ 217 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Abgrenzung der Verkaufsrechte

§ 217 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 213 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 213 oder § 216 unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Abgrenzung der Verkaufsrechte

§ 217 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 213 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 213 oder § 216 unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.

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