§ 230 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Besondere Voraussetzungen

§ 230 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

3.

den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997
Besondere Voraussetzungen

§ 230 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

3.

den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

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