§ 232 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Verbot der Weiterverpfändung

§ 232 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997
Verbot der Weiterverpfändung

§ 232 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

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