§ 244 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 244 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 244 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

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