§ 255 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Arbeitnehmer

§ 255 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 254 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Arbeitnehmer

§ 255 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 254 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten