§ 256 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Gebrauch einer Uniform

§ 256 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Gebrauch einer Uniform

§ 256 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.

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