§ 264 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Errichtung von Alarmanlagen

§ 264 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Errichtung von Alarmanlagen

§ 264 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.

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