§ 275b GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Besondere Voraussetzungen

§ 275b GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

2.

den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Besondere Voraussetzungen

§ 275b GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

2.

den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

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