§ 278 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Verfahren

§ 278 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören und, sofern das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, diese Seilbahnunternehmen aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zur Voraussetzung gemäß § 276 Abs. 1 abzugeben.

(3) Widerspricht die Entscheidung der Behörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Inhaber der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen oder wurden sie nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, so steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nichtzumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.

(5) Hat der Schleppliftunternehmer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Verfahren

§ 278 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören und, sofern das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, diese Seilbahnunternehmen aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zur Voraussetzung gemäß § 276 Abs. 1 abzugeben.

(3) Widerspricht die Entscheidung der Behörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Inhaber der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen oder wurden sie nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, so steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nichtzumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.

(5) Hat der Schleppliftunternehmer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

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