§ 285 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
8§ 285 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübte Gewerbe

§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
8§ 285 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübte Gewerbe

§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.

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