§ 103 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von zwei Tagsätzen bis zu 90 Tagessätzen, wenn die Tat auf Gewinnsucht beruht, bis zu 360 Tagessätzen, bestraft§ 103 UGB seit 30.06.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.06.1996
Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von zwei Tagsätzen bis zu 90 Tagessätzen, wenn die Tat auf Gewinnsucht beruht, bis zu 360 Tagessätzen, bestraft§ 103 UGB seit 30.06.1996 weggefallen.

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