§ 83a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 83a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach § 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
§ 83a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach § 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht.

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