§ 149f StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 149f StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

2.

die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,

3.

die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

4.

die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,

5.

den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

6.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

7.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),

8.

im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,

9.

die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.

(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
§ 149f StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

2.

die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,

3.

die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

4.

die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,

5.

den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

6.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

7.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),

8.

im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,

9.

die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.

(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

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