§ 149l StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 149l StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2007
§ 149l StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.

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