§ 395a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 395a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 111)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 395a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 111)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten