§ 449 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 449 ZPO seit 31.12.2002 weggefallen. Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

1.

die Aufschrift Zahlungsbefehl;

2.

den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;

3.

den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;

4.

den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2002
§ 449 ZPO seit 31.12.2002 weggefallen. Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

1.

die Aufschrift Zahlungsbefehl;

2.

den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;

3.

den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;

4.

den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.