§ 453 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
§ 453 StPO seit 31.12.1992 weggefallen. (1) Ein Reisender kann unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 von Organen der Sicherheitsbehörden vorläufig festgenommen werden, um dem Gericht zur unverzüglichen Durchführung der Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn zu besorgen ist, daß die Fortsetzung der Reise das Verfahren vereiteln werde. Die Sicherheitsbehörden haben in diesem Fall ehestmöglich die Entscheidung des Richters über die weitere Anhaltung einzuholen.

(2) Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 1 für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.

(3) Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Die Anhaltung nach Abs. 1 und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.08.1990 bis 31.12.1992
§ 453 StPO seit 31.12.1992 weggefallen. (1) Ein Reisender kann unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 von Organen der Sicherheitsbehörden vorläufig festgenommen werden, um dem Gericht zur unverzüglichen Durchführung der Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn zu besorgen ist, daß die Fortsetzung der Reise das Verfahren vereiteln werde. Die Sicherheitsbehörden haben in diesem Fall ehestmöglich die Entscheidung des Richters über die weitere Anhaltung einzuholen.

(2) Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 1 für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.

(3) Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Die Anhaltung nach Abs. 1 und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.

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