§ 495 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 495,

Eine Beschränkung der im § 493 § 495 UGBbezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war seit 31.12.2006 weggefallen. Eine Beschränkung der im Paragraph 493, bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
Paragraph 495,

Eine Beschränkung der im § 493 § 495 UGBbezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war seit 31.12.2006 weggefallen. Eine Beschränkung der im Paragraph 493, bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

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