§ 482 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
V§ 482 StPO seit 28.02.1997 weggefallen. Milderung der Strafe

§ 482. Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.03.1988 bis 28.02.1997
V§ 482 StPO seit 28.02.1997 weggefallen. Milderung der Strafe

§ 482. Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.

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