§ 9 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
§ 9 AEV seit 31.05.2000 weggefallen. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 16.12.1989 bis 31.05.2000
§ 9 AEV seit 31.05.2000 weggefallen. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.

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