§ 10c AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 10c AW-G (1weggefallen) Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband (Anmseit 01.01.2024 weggefallen. 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.

(3) Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.

(4) Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.

(5) Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:

1.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;

2.

den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;

3.

die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.

(6) Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband (Anm. 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.

(7) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
§ 10c AW-G (1weggefallen) Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband (Anmseit 01.01.2024 weggefallen. 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.

(3) Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.

(4) Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.

(5) Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:

1.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;

2.

den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;

3.

die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.

(6) Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband (Anm. 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.

(7) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

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