§ 100 Stmk. BauG Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Kellergeschosse haben über zwei AusgängeDer Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu verfügeneinem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von denen einer unmittelbar ins Freie führen mußsonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(2) KellergeschosseAuf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind untereinanderNeu-, Zu- und Umbauten sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind RäumeNutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalbder Folgen eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubildenschweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Kellergeschosse haben über zwei AusgängeDer Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu verfügeneinem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von denen einer unmittelbar ins Freie führen mußsonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(2) KellergeschosseAuf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind untereinanderNeu-, Zu- und Umbauten sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind RäumeNutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalbder Folgen eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubildenschweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten