§ 37m KartG 2005 Ordnungsstrafen

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999
§ 37m.Paragraph 37 m,

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsrelevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
  2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
  3. 3.Ziffer 3nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.nach Paragraph 37 k, Absatz 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999
§ 37m.Paragraph 37 m,

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsrelevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
  2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
  3. 3.Ziffer 3nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.nach Paragraph 37 k, Absatz 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.