§ 37m KartG 2005 Ordnungsstrafen

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

1.

relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,

2.

die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder

3.

nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

1.

relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,

2.

die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder

3.

nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.