§ 37l KartG 2005 Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.