§ 756 ABGB 1. Pflichtteilsberechtigung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
V. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß unehelicher Kinder.

§ 756. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, BGBl. Nr. 656/1989)der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.

Stand vor dem 01.01.1991

In Kraft vom 01.01.1991 bis 01.01.1991
V. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß unehelicher Kinder.

§ 756. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, BGBl. Nr. 656/1989)der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.