§ 754 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

III Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Der unehelichen Kinder.

§ 754.Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6§ 560), BGBl. Nr. 656/1989)hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.

Stand vor dem 01.01.1991

In Kraft vom 01.01.1991 bis 01.01.1991

III Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Der unehelichen Kinder.

§ 754.Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6§ 560), BGBl. Nr. 656/1989)hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.