§ 744 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

5. Linie: Die zweyten Urgroßältern(1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen ist neben Kindern des Verstorbenen und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen zu einem Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

§ 744. (Anm.: Aufgehoben2) Auf den Erbteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist alles anzurechnen, was er durch ArtEhe- oder Partnerschaftspakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Verstorbenen erhält. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914)

Stand vor dem 27.11.1914

In Kraft vom 27.11.1914 bis 27.11.1914

5. Linie: Die zweyten Urgroßältern(1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen ist neben Kindern des Verstorbenen und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen zu einem Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

§ 744. (Anm.: Aufgehoben2) Auf den Erbteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist alles anzurechnen, was er durch ArtEhe- oder Partnerschaftspakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Verstorbenen erhält. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914)