§ 25a BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die mitHinsichtlich der DurchführungVerarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Wiederholung des zweiten WahlgangesVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hatVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung inRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisenVerarbeitung gemäß Art.

(2) Für die mit 18 der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.

(3) Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den AbsDatenschutz-Grundverordnung. 1 und 2 angewiesen werden,Darüber sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die GemeindenBetroffenen in geeigneter Weise zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiteninformieren.

Stand vor dem 30.12.2017

In Kraft vom 08.12.2016 bis 30.12.2017

(1) Für die mitHinsichtlich der DurchführungVerarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Wiederholung des zweiten WahlgangesVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hatVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung inRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisenVerarbeitung gemäß Art.

(2) Für die mit 18 der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.

(3) Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den AbsDatenschutz-Grundverordnung. 1 und 2 angewiesen werden,Darüber sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die GemeindenBetroffenen in geeigneter Weise zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiteninformieren.

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