§ 118 ZLPV 2006 Flugbücher

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

1.

Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche LizenzenFallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen in dergemäß Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),6c und

2.

Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch)allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und6 lit. a zu entsprechen, wobei die Eintragungen getrennt nach Berechtigungen zu erfolgen haben.

3. allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a
zu entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

1.

Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche LizenzenFallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen in dergemäß Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),6c und

2.

Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch)allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und6 lit. a zu entsprechen, wobei die Eintragungen getrennt nach Berechtigungen zu erfolgen haben.

3. allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a
zu entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.

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