§ 115 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

(2) Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.

(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016

(1) Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

(2) Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.

(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.

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