§ 81 ZLPV 2006 Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.

(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.

(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.

(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 3525 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.

(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 80§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 15.03.2007 bis 31.07.2012

(1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.

(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.

(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.

(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 3525 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.

(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 80§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten