§ 76 ZLPV 2006 Tandemfallschirmberechtigung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

1.

die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,

2.

mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und

3.

die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.

Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 14.09.2020

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

1.

die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,

2.

mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und

3.

die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.

Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.

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